Adjusted EBITDA ist das um nicht-operative und nicht-wiederkehrende Effekte bereinigte EBITDA. Während das nicht-bereinigte EBITDA aus der GuV abgeleitet wird, soll Adjusted EBITDA die nachhaltige operative Ertragskraft des Unternehmens widerspiegeln.
Typische Bereinigungen („Add-backs"): nicht-aktivierte Restrukturierungskosten, Sondereffekte aus Rechtsstreitigkeiten, übergroße Geschäftsführer-Vergütung in Eigentümer-geführten Unternehmen, einmalige Beratungskosten — etwa für die laufende Transaktion selbst.
Im Mittelstand werden Kaufpreise typischerweise als Multiple auf das Adjusted EBITDA gebildet. Welche Bereinigungen vom Käufer akzeptiert werden, ist Verhandlungssache — und macht einen substanziellen Unterschied im finalen Kaufpreis aus. Eine sorgfältige Quality-of-Earnings-Analyse des Käufers prüft die Plausibilität jeder einzelnen Position.
Welche Effekte dürfen sinnvollerweise bereinigt werden?
Echt einmalige, nicht-operative oder nicht-wiederkehrende Effekte: Rechtsstreitigkeiten, Restrukturierungskosten, M&A-Beratung, übergroße Inhaber-Vergütung. Nicht bereinigt werden: laufende Investitionen, normale Marketing-Schwankungen, übliche Personalfluktuation.
Wie weit darf Adjusted EBITDA vom Reported EBITDA abweichen?
Es gibt keine harte Regel. Im Mittelstand sind Bereinigungen von 5 bis 15 % verbreitet. Bei deutlich größeren Add-backs (über 20 %) wird die Käuferseite skeptisch und prüft jede Position einzeln — der berechnete Kaufpreis steht dann auf wackligem Fundament.
Wer berechnet Adjusted EBITDA im Verkaufsprozess?
Initial der Verkäufer mit Unterstützung seines M&A-Beraters oder im Rahmen einer Vendor Due Diligence. Der Käufer überprüft die Bereinigungen in seiner Financial Due Diligence — dort wird Adjusted EBITDA häufig nach unten korrigiert.