Drei Stellgrößen werden verhandelt: Laufzeit (typisch 2–5 Jahre nach Closing — kartellrechtlich erlaubt sind grundsätzlich 2–3 Jahre, in Ausnahmefällen länger), geografische Reichweite (Deutschland, DACH, EU, weltweit), sachlicher Umfang (Identische Produkte/Dienstleistungen, ähnliche, alle Wettbewerbsaktivitäten). Verstoß löst Vertragsstrafe oder Schadenersatz aus. Kartellrechtlich darf das Wettbewerbsverbot nicht weiter gehen als zum Schutz des Geschäftswerts erforderlich.
Wie ist ein Wettbewerbsverbot strukturiert?
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot maximal laufen?
Kartellrechtlich akzeptiert: 2–3 Jahre nach Closing. In Ausnahmefällen (Übernahme von Know-how, Kundenbeziehungen) bis 5 Jahre. Längere Verbote sind unverhältnismäßig und entweder nichtig oder kartellrechtlich angreifbar.
Gilt das Verbot auch für mittelbare Beteiligungen?
Ja — Standardformulierungen schließen mittelbare Beteiligungen, Beratungstätigkeiten und Anstellungsverhältnisse beim Wettbewerber ein. Ausnahmen für Streubesitz an börsennotierten Wettbewerbern (typisch unter 5 %) werden häufig vereinbart.