Drei Stellgrößen werden verhandelt: Laufzeit (typisch 2–5 Jahre nach Closing — kartellrechtlich erlaubt sind grundsätzlich 2–3 Jahre, in Ausnahmefällen länger), geografische Reichweite (Deutschland, DACH, EU, weltweit), sachlicher Umfang (Identische Produkte/Dienstleistungen, ähnliche, alle Wettbewerbsaktivitäten). Verstoß löst Vertragsstrafe oder Schadenersatz aus. Kartellrechtlich darf das Wettbewerbsverbot nicht weiter gehen als zum Schutz des Geschäftswerts erforderlich.